Entwurf zur Änderung 2025-12-12
Stand: 2025-11-20
Hinweis: In dieser Satzung wird das generische Maskulinum verwendet.
§ 1 Name, Eintragung Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Opensaar e. V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist es, den Gedanken und die Idee von Open Source und Freier Software zu fördern und zu verbreiten und die Zusammenarbeit der Open Source Communities in der Großregion Saar-Lor-Lux (mit Rheinland-Pfalz und Wallonie) zu intensivieren. Durch die genannten Zwecke sollen Kultur, Bildung, Wissenschaft und insbesondere der Aufbau digitaler Souveränität auf der Basis freier Software gefördert werden.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Betrieb eines eigenen Informations- und Dienstleistungsangebots;
- Veröffentlichung von elektronischen und nichtelektronischen Beiträgen;
- Organisation von Vorträgen, Seminaren, Arbeitskreisen und sonstigen Veranstaltungen;
- Teilnahme an öffentlich geförderten und bezuschussten Projekten zu Freier Software und digitaler Souveränität.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig. Eigenwirtschaftliche Zwecke stehen nicht im Vordergrund. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Verwaltungsausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen sind ausgeschlossen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung, Wissenschaft oder digitaler Souveränität durch freie Software.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie sonstige Zusammenschlüsse sein.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dies gilt auch für juristische Personen und sonstige Zusammenschlüsse.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn der Antrag durch Vorstandsbeschluss angenommen ist.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
- Das Ende der Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
- Bei einem Verstoß gegen das Vereinsinteresse endet die Mitgliedschaft durch Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen. Bis zur Entscheidung der MV ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag wird als Jahresbeitrag erhoben und ist jeweils am 02. Januar fällig.
- Zahlt ein Mitglied trotz Mahnung nicht und ist er mit mindestens zwei Beiträgen im Rückstand, kann das Mitglied durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Die Mahnung muss eine Nachfrist von 4 Wochen setzen und auf die Folge des drohenden Ausschlusses hinweisen.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft verfällt der für das laufende Jahr gezahlte Beitrag. Die Rückerstattung ist ausgeschlossen.
- Näheres regelt eine Beitragsordnung.
§ 7 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre auf Einladung des Vorstandes statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder statt.
- Der Vorstand entscheidet über die Form der Durchführung. Ein Anspruch auf eine bestimmte Form besteht nicht.
- Der Vorstand kann im Einverständnis mit der Mitgliederversammlung die festgelegte Tagesordnung ändern oder ergänzen, sofern es sich nicht um die Auflösung des Vereins oder eine Satzungsänderung handelt.
- Juristische Personen und sonstige Zusammenschlüsse können sich durch eine von ihnen gewählte Person vertreten lassen, die eine schriftliche Vollmacht vorweisen muss.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlussfassungen erfolgen:
- Mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
- Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt;
- Wenn ein Mitglied dies beantragt, ist die Abstimmung geheim.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Eine Beschlussfassung darüber ist insoweit nur möglich, wenn diese Gegenstand der den Mitgliedern mit der Einladung übersandten Tagesordnung war.
- Formen der Mitgliederversammlung
- Die Durchführung von Präsenzversammlungen, virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung ist möglich.
- Bei einer virtuellen Mitgliederversammlung erfolgt die Teilnahme der Mitglieder mittels eines geeigneten elektronischen Kommunikationsmittels, das eine bidirektionale Kommunikation in Echtzeit ermöglicht (z. B. Videokonferenzsystem). Es muss sichergestellt sein, dass alle teilnehmenden Mitglieder die Versammlung vollständig verfolgen, Redebeiträge leisten und ihr Stimmrecht ausüben können.
- Beschlüsse und Wahlen, die in virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlungen gefasst werden, haben die gleiche Gültigkeit wie Beschlüsse von Präsenzversammlungen.
- Der Vorstand kann beschließen, dass Abstimmungen und Wahlen elektronisch oder in Textform erfolgen, soweit hierbei die Nachvollziehbarkeit des Abstimmungsergebnisses sichergestellt ist.
- Technische Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich des Vereins liegen, gelten nicht als Anfechtungsgrund für gefasste Beschlüsse, sofern der ordnungsgemäße Ablauf für die Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder gewährleistet war.
- Der Verein darf für Einladungen, Informationsschreiben und Abstimmungen elektronische Kommunikationsmittel (z. B. E-Mail, Videokonferenzsysteme, Abstimmungstools) verwenden. Die Einladung per E-Mail gilt als schriftlich im Sinne dieser Satzung. In der Einladung werden technische Hinweise zur Teilnahme sowie Zugangsdaten übermittelt.
§ 9 Form der Berufung
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail mit 4-wöchiger Frist zu berufen. Eine Einladung per E-Mail gilt als schriftlich.
- Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.
- Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse.
§ 10 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- einem Vorsitzenden;
- einem stellvertretenden Vorsitzenden;
- einem Kassierer;
- einem Schriftführer;
- optional bis zu drei Beisitzern.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Nur natürliche Personen dürfen in den Vorstand gewählt werden.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Vereinsbeschlüsse aus.
- Das Amt endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein, mit Ablauf der Wahlperiode, mit dem Rücktritt oder durch Abberufung durch die Mitgliederversammlung.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Geschäftsordnung
- Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung verfassen, die interne Organisation, Beitragsangelegenheiten, Zuständigkeiten, Einberufungsfristen, Beschlussfassung, Schriftführung sowie Verfahren bei Online- oder Umlaufbeschlüssen regelt.
- Änderungen erfolgen mit Mehrheit des Vorstands. Die Satzung darf nicht verletzt werden.
- Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ersatz nachgewiesener Auslagen oder Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) ist zulässig.
§ 11 Gliederung von Opensaar
- Opensaar bildet bei Bedarf für bestimmte Aufgaben Arbeitskreise.
- Die Arbeitskreise führen nach dem Namen Opensaar die Bezeichnung „Arbeitskreis“ mit der Angabe des entsprechenden Gebietes.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften
- Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse wird eine Niederschrift aufgenommen.
- Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die Niederschrift.
- Eine Abschrift dieser Niederschrift wird den Mitgliedern zugänglich gemacht. Eine Übersendung per E-Mail oder ein Online Stellen im Web ist ausreichend.
- Beschlüsse des Vorstands können auch im Umlaufverfahren schriftlich oder elektronisch gefasst werden, sofern kein Mitglied des Vorstands widerspricht.
§ 13 Rechnungsprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Der Rechnungsprüfer
- prüft die Jahresrechnung,
- gibt einen schriftlichen Bericht für die Unterlagen des Vereins,
- berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und
- beantragt die Entlastung des Schatzmeisters.
- Bei Ausfall des Rechnungsprüfers wird ein Ersatzprüfer gewählt.
- Der Rechnungsprüfer ist ehrenamtlich tätig.
§ 14 Datenschutz
- Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der Satzungszwecke gemäß den Vorgaben der DSGVO. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erteilt das Mitglied die Einwilligung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins und unter Beachtung der DSGVO.
- Der Verein ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft stehenden Daten für satzungsgemäße Zwecke und die notwendige Außendarstellung zu verarbeiten und zu veröffentlichen, sofern das Mitglied dieser Veröffentlichung nicht schriftlich widersprochen hat.
§ 15 Satzungsänderung
Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen geändert werden.
§ 16 Haftungsausschluss
Die Haftung der Mitglieder des Vorstands, des Rechnungsprüfers und aller ehrenamtlich tätigen Personen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 17 Inkrafttreten
Die Erstfassung dieser Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 18.12.2002 beschlossen. Die geänderte Fassung dieser Satzung, beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 12.12.2025, tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.
§ 18 Auflösung
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 8 Ziffer 7) aufgelöst werden.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung, Wissenschaft oder digitaler Souveränität durch freie Software.
- Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens sind erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes auszuführen.




